Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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V: Schulungen, Auftragsannahme, Allgemeines 1. Verantwortung: Die Auswahl des Kurses liegt im Verantwortungsbereich des Teilnehmers. Für die Verwertung erworbener Kurskenntnisse übernimmt Herr Christoph Barthel bzw. die Firma Featuretec keine Haftung. 2. Terminabsagen oder Umbuchungen von bestellten und zugesagten Schulungsterminen sind kostenfrei, wenn sie spätestens 10 Werktage vor Kursbeginn schriftlich eingereicht worden sind. Für Terminabsagen weniger als 10 Werktage vor Kursbeginn, werden Stornogebühren von 50% des Kurspreises fällig. Dieses gilt für bestellte Dozenten gleichermaßen. 3. Wir sind berechtigt, höhere Kurspreise zu berechnen, auch nach erfolgtem Kurs, die durch mehr Aufwand zu rechtfertigen sind. Allerdings nie höher als 25% über dem vereinbartem Kurspreis. 4. Eine Auftragsannahme im Bereich Schulung, Konstruktions- Planungen, Waren etc. kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine Beanstandung unserer Forderung (Rechnungs- Begleichung) muss durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, der Dienstleistung, der Planungsunterlagen etc. schriftlich angezeigt werden, nicht nach Erhalt der Rechnung. VI: Gefahrübergang, Versand und Lieferung 1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – mit der Absendung der Ware oder mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung oder Anfuhr durch den Verkäufer vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald ihm die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt worden ist. 2. Sofern der Käufer nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, wählt der Verkäufer unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt Versandweg und Versandart aus. Für billigste und schnellste Verfrachtung wird dabei keine Haftung übernommen. 3. Eine Versicherung der Lieferungsgegenstände erfolgt nur auf Verlangen des Käufers; die Kosten gehen immer zu seinen Lasten. 4. Lieferbedingungen bzw. Lieferkosten werden für jeden Auftrag einzeln verhandelt. VII. Untersuchungs-, Abnahme-, und Rügepflicht des Käufers 1. Das Versandgut ist bei Entgegennahme sofort zu untersuchen. Wegen äußerlich erkennbarer Beschädigungen oder Verlust hat der Käufer bei dem Beförderer eine Tatbestansaufnahme zu veranlassen und den Verkäufer unverzüglich – spätestens nach Ablauf eines Arbeitstages – schriftlich zu benachrichtigen. 2. Andere offensichtliche Beanstandungen (Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen) sind dem Verkäufer innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung als mängelfrei. 3. Die Lieferung ist vom Käufer unbeschadet seiner Rechte auch dann entgegenzunehmen, wenn sie zumutbare Abweichungen aufweist, die die Benutzung der gelieferten Sachen oder einzelner Teile nicht verhindern. VIII. Mängelhaftung Für Mängel, einschließlich fehlender zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer wie folgt: 1. Mängel, die innerhalb von 3 Monaten auftreten und nachweisbar bereits bei Gefahrübergang vorlagen werden nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachgebessert oder durch Ersatzlieferung beseitigt. Ausgetauscht Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. 2. Ein festgestellter Mangel muss dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich per Einschreiben angezeigt werden (Innerhalb von 5 Werktagen). Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist der Verkäufer von seiner Gewährleistungspflicht befreit. Der Verkäufer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen. Soweit sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten) dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufer gebracht wurde, trägt der Käufer diese Kosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsmassigem Gebrauch der Kaufsache. 3. Der Käufer kann bei Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. 4. Ist ein Fremderzeugnis mangelhaft, so kann der Käufer die gegen den Verkäufer bestehenden Gewährleistungsrechte erst durchsetzen, nachdem er in zumutbarer Weise vergeblich versucht hat, Gewährleistungsansprüche unmittelbar bei den Vorlieferanten des Verkäufers außergerichtlich geltend zu machen. IX. Gewährleistung 1. Die Firma Featuretec bzw. Herr Christoph Barthel, bei dem das Gerät erworben wurde, leistet für Material und Herstellung des Gerätes eine Gewährleistung von 2 Jahren ab der Übergabe. Dem Käufer steht im Mangelfall zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die Lieferung eines Ersatzproduktes. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen in das Eigentum Lieferanten über. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer entweder Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Händler unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis des Gewährleistungsanspruchs ist durch eine ordnungsgemäße Kaufbestätigung (Kaufbeleg, ggf. Rechnung) zu erbringen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung, sowie durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung, ferner nicht der Verbrauch von Verbrauchs-gütern, wie z. B. wiederaufladbare Akkumulatoren. X. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücknahme, Mindermengenzuschlag, Urheberrechte 1. Die Lieferungen werden in Euro berechnet und sind in dieser Währung zu zahlen. Die Preise gelten ab Versendungsrot ausschließlich Versicherung und sonstiger Nebenkosten, die der Käufer auch dann zu tragen hat, wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Angebots- Preise sind immer netto, es sei denn – es wird extra ausgewiesen. 2. Die Preise können sich angemessen - entsprechend der Änderungen der Verhältnisse verschieben, die die Kalkulationsgrundlage bestimmen (Z. B. Materialpreise und Löhne). Aufträge mit einer vereinbarten Leistungszeit werden zu dem am Liefertag jeweils gültigen Listenpreisen berechnet, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Lieferung früher als vereinbart erfolgt ist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, zu dessen Betrieb seines Handelsgewerbes der Vertrag gehört, dann sind stets die am Liefertag gültigen Listenpreise maßgebend. 3. Die Zahlungen sind bar oder durch Überweisung an die Hausbank des Verkäufers zu leisten. Die Zahlung ist erst bewirkt, sobald der Verkäufer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen gehen immer zu Lasten des Käufers. 4. Vertreter des Verkäufers sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt. 5. Die Zahlungen sind sofort fällig nach Rechnungsdatum spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug. Es kann eine ausdrückliche Gewährung von 2% Skonto erlaubt werden, allerdings nur schriftlich auf dem Rechnungsausdruck. 6. Aufträge ohne einem festen Liefertermin sind mit mindestens 50% anzuzahlen. 7. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank – mindestens aber 9% - berechnen. 8. Ist der Käufer länger als 2 Wochen in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen des Verkäufers aus sämtlichen Aufträgen sofort fällig. Weitere Lieferungen erfolgen nur noch gegen 100% Vorauszahlung in bar. 9. Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter und bezahlter Ware ist grundsätzlich nicht möglich. Sollte aus besonderem Grund dennoch einer Warenrücknahme schriftlich zugestimmt werden, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes, die den beim Verkäufer entstehenden Aufwand für Warenannahme etc. abdecken soll, in Rechnung gestellt. Sollten weitergehende Aufarbeitungskosten erforderlich sein, wird der entstandene Aufwand zusätzlich abgerechnet. Dem Verkäufer entstandene Frachtkosten werden ebenfalls bei Gutschrifterteilung in Abzug gebracht. Ein Mindermengenzuschlag kann bei einem Rechnungswert von bis zu 100,- € in Höhe von 10,- € erhoben werden. 10. Urheberrechte XI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung sämtlicher Forderungen – wie z. B. Saldoforderungen – aus den bestehenden Geschäftsverbindungen mit dem Käufer (§455BGB). 2. Der Käufer hat das Vorbehaltsgut als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen und es gesondert aufzubewahren. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Käufer ist zum Weiterkauf und zur Verbindung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts-betriebes berechtigt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nach Möglichkeit bestehen bleibt, und tritt die Kaufpreisforderung der – ggfs. verarbeiteten – Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe, höchstens jedoch bis 120% der Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat dem Verkäufer den Abnehmer zu benennen. 3. Bis auf Widerruf verbleibt die Inkassoermächtigung beim Käufer. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer weiterzuleiten. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer an den Verkäufer zur Geltendmachung seiner Rechte alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. 4. Erwirbt der Käufer durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen kraft Gesetzes Alleineigentum, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer das Miteigentum in Höhe seines Anteils zu verschaffen, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Mit Herstellen der neuen Sache gilt die Einigung über den Miteigentumsübergang als erzielt. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die neue Sache im Rahmen eines Verwahrungsvertrages für den Verkäufer mitbesitzt. 5. Bei Planungen (Zeichnerischer – gleich welcher Art) gilt das Recht des geistigen Ursprungs und liegt bei Christoph Barthel bzw. der Featuretec. Eine Nutzung, Umsetzung etc. bedarf der schriftlichen, ausdrücklichen Zusicherung. Diese kann und wird nur bei vollständiger Rechnungsbegleichung erfolgen. Jede Verletzung der o.g. Darstellung wird zur Anzeige gebracht. 6. Der Käufer hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in tadellosem Zustand zu erhalten und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Auf Anforderung hat er dem Verkäufer die Versicherung nachzuweisen. Einen etwaigen Schadensfall muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich anzeigen. Die ihm aus dem Schadensfall erwachsenden Ansprüche gegen den Versicherer oder Dritte tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen, ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehalsware an den Verkäufer heraus zu geben. Etwaige Kosten fallen dem Käufer zur Last. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu angemessenem Preis freihändig zu verkaufen oder selbst zu übernehmen. 7. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer Sicherungsrecht frei, soweit ihr Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt und das Sicherungsrecht teilbar ist. 8. Vor der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer Pfändung oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Er muss seine Gläubiger oder die Dritten auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinweisen. Die dem Verkäufer entstehenden Kosten für Interventionen gegen Zugriffe Dritter hat der Käufer zu tragen. 9. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 1. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so unterfallen alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten dem Gerichtsstand des Verkäufers, Berlin. Das Amtsgericht/Landgericht Berlin ist als Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer behält sich vor, auch am Gerichtstand des Käufers zu klagen. Erfüllungsort ist immer Berlin 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Haager Einheitlichen Kaufgesetze. 3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen. XIII. Umgang und Verantwortung in Bezug auf unsere AGB´s 1. Unsere Liefer- und Geschäftsbedingungen sollten immer auf Angeboten oder Bestätigungen (Rückseite) aufgedruckt oder mit gesendet werden, sollte diese in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, so muss der Käufer sich durch Nachfrage in den Besitz dieser AGB bringen. Sollten Käufer und Verkäufer mehrfach, mindestens zweimal Geschäfte tätigen so gilt ab dem zweiten Geschäft, von Käufer-Seite aus – unsere AGB`s als angenommen. |
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